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[vc_row][vc_column][vc_column_text]Wenn Sie sich schon jetzt darüber im Klaren sind wie Ihre medizinische Versorgung bei einer schweren Krankheit aussieht, sollten Sie diese Entscheidung schriftlich festhalten. Auch nach einem plötzlich auftretenden Unfall kann es vorkommen, dass Sie Ihren Willen hinsichtlich einer ärztlichen Behandlung nicht mehr kundtun können. Eine Patientenverfügung klärt über diese Fragen auf, wenn Sie persönlich nicht mehr in der Lage sind Ihre Wünsche zu äußern. Möchten Sie lebenserhaltende Maßnahmen in Anspruch nehmen oder entscheiden Sie sich eher gegen alle möglichen medizinischen Maßnahmen. Diese Themen können Sie bereits in jungen Jahren in einer Patientenverfügung festhalten. Das Schriftstück muss keiner bestimmten Form entsprechen und bedarf auch keiner notariellen Beurkundung.
Das Bundesamt für Justiz gibt Ihnen ausführliche Informationen zu einer Patientenverfügung.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]
[vc_row][vc_column][vc_column_text]Ein Testament regelt nach Ihrem Ableben wie Ihre Habseligkeiten verteilt werden. Es Ihnen selber überlassen, ob Sie ein Testament verfassen oder ob die gesetzliche Erbfolge eintritt.
Ein Testament kann entweder handschriftlich verfasst werden oder computergeschrieben...
- Die Verwandten erben nach Gesetz entsprechend ihrem Verwandtschaftsgrad – 1. Ordnung: Kinder und Enkel, 2. Ordnung: Eltern und Geschwister, 3. Ordnung: Großeltern sowie Onkel und Tanten.
- Solange auch nur ein Verwandter der ersten Ordnung zu finden ist, kommen Verwandte der 2. Ordnung nicht als Erbe in Frage. Entsprechendes gilt für weiter entfernte Verwandte.
- Lebt ein Kind oder ein Elternteil noch, sind deren Nachkommen von der Erbschaft ausgeschlossen (Repräsentation).
- Ist ein an sich Erbberechtigter weggefallen, treten seine Kinder an seine Stelle (Eintrittsrecht).
- Nach gesetzlichem Erbrecht des Ehegatten oder Lebenspartners erbt der überlebende Partner neben den Kindern immer ein Viertel des Nachlasses – auch wenn nur ein Kind vorhanden ist.
- Sind außer ihm nur Verwandte der zweiten Ordnung aufzufinden, erbt der überlebende Ehegatte die Hälfte.
- Meistens ist eine Ehe eine Zugewinngemeinschaft. Dann erhöht sich der Erbteil des Ehegatten um ein Viertel, sodass er die Hälfte erbt, die nicht den Kindern zufällt.
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[vc_row][vc_column][vc_column_text]Sie können durch ein Testament Ihre Erben und Vermögensnachfolger bestimmen, bzw. Entscheidungen treffen, wie das Erbe unter Ihrem Ehegatten, Verwandten oder mehreren Personen aufgeteilt werden soll.
In einem eigenhändig verfassten Testament müssen Sie die gesamte Testamentserklärung unterschrieben festlegen. Eine mit dem PC geschriebene Erklärung ist auch dann nicht ausreichend wenn diese eigenhändig unterschrieben wird.
Ebenfalls ist es wichtig, das Erstellungsdatum im Testament zu vermerken, damit aus Beweisgründen zu ersehen ist, welches Testament das aktuelle ist.
Ein notarielles Testament hat den Vorteil, dass Sie sich bei Bedarf eingehend vom Notar beraten lassen können. Somit können Unklarheiten oder gar Fehler ausgeschlossen werden. Gleichzeitig wird durch die amtliche Verwahrung gewährleistet, dass ein verfasstes Testament nicht verloren geht.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]
[vc_row][vc_column][vc_column_text]Persönliche Bestattungswünsche können zu Lebzeiten durch eine eigene Verfügung niedergeschrieben werden.
Eine Bestattungsverfügung garantiert die Umsetzung der eigenen Wünsche und ist später für die eigenen Hinterbliebenen im einstigen Abschied mehr als hilfreich.
Die Bestattungsverfügung sollte schriftlich verfasst und unterschrieben sein. Diese Verfügung sollte nicht mit einem Testament verbunden sein, weil es nicht zeitnah nach dem Tod eröffnet wird.
Die Bestattungsverfügung sollte in den persönlichen Unterlagen verwahrt werden. Es empfiehlt sich, Angehörigen zu Lebzeiten auch eine Kopie der Bestattungsverfügung und der Bestattungswünsche zu überlassen.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]
[vc_row][vc_column][vc_column_text]Durch eine Vorsorgevollmacht kann eine Person Ihres Vertrauens bestimmt werden, stellvertretend für Sie zu handeln, zu entschieden und Verträge abzuschließen. Die Vollmacht gilt nur, wenn Sie die Dinge nicht mehr persönlich bewältigen können.
Die Vollmacht kann jederzeit verändert oder dem Beauftragten auch wieder entzogen werden.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]
[vc_row][vc_column][vc_column_text]Bei Ihrem Trauerfall können Sie anhand dieser Checkliste alles Wichtige organisieren.
Hier können Sie die Checkliste downloaden[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]
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